start2 schulze und tüngler

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher (Lieferbedingungen L/M-V) - Stand April 2018

I. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen

Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung

des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im

Sinne des Gesetzes.

Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung

Der Verkäufer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

III. Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen

wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,

soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung bei

Landmaschinen höchstens sechs Wochen , bei Motorgeräten vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien

zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.

4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen

als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

IV. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und

Versandkosten., Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen

seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt,

Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis

ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden.

Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann

er vom Käufer ersetzt verlangen.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt

der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch

nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung

früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß

versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer

über den Gegenwert verfügen kann.

4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten

Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge

geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden,

die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

V. Lieferfristen und Verzug

1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages,

jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von

Einfluss sind.

4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer

ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die

Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht

einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach

Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu

halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig

durchsetzen kann.

8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den

Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von

5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines

höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren

Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend

gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.

VI. Gefahrübergang und Transport

1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die

Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer

verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus

der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel

eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer,

Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.

Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden

noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder

sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage

gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der

Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer

zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur

Herausgabe verpflichtet.

6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich

Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der

Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und

sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VIII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:

1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit

und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.

2. Ware ist unentgeltlich nach Wahl des Käufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge

eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann vom Verkäufer abgelehnt werden, wenn der Verkäufer hierdurch mit Kosten belastet

wird, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den

Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen in 24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche in 12

Monaten ab Gefahrübergang.

4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden

sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung

durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder

vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -,

fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine

angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit

und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen

ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das

Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist

für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.

7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des

Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die

daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer

Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter

Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel

zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt IX.

IX. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –

gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht,

soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.

2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand,

anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche

zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XI. Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6

Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum

Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner

Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim

Verkäufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern.

Darüber hinaus hat der Käufer ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für

den Datenschutz).

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen,

Geräten und Bedarfsgegenständen an gewerbliche Kunden (Lieferbedingungen L-M/G) - Stand April 2018

I. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,

einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen

Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer

nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

II. Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie

Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit

sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und

vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen.

Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung

höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich

bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige

Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.

4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen

als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich

geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Nicht enthalten im Preis sind die Liefer- und Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung

mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt,

Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist

der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er

vom Käufer ersetzt verlangen.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der

Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.

Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß

versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer

über den Gegenwert verfügen kann.

4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten

Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge

geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden,

die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

IV. Lieferfristen und Verzug

1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von

Einfluss sind.

4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer

ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die

Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten,

sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.

8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den

Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von

5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines

höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren

Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend

gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.

V. Gefahrübergang und Transport

1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur

oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab

Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf

Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die

Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer

verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen

aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter

Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl

und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer

verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch

zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum

Ausgleich der Kosten verpflichtet.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er

tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl.

Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer

oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach

Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt

hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann

der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen

aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der

Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer

zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur

Herausgabe verpflichtet.

7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich

Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der

Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:

1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzügliche auf Menge, Beschaffenheit

und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel zeitnah schriftlich zu

rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit Maßgabe, dass

erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.

2. Ware ist unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe

oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf

uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den

durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.

3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten

Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden

sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung

durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom

Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse,

sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine

angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit

und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen

ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das

Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist

für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.

7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des

Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die

daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer

Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter

Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel

zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.

VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –

gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht,

soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.

2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern

der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche

zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische

Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO).

Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

X. Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6

Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum

Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht,

sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über

die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Käufer ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen,

Geräten und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden (Reparaturbedingungen L/M-G); Stand April 2018

1. Allgemeines

Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des

Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen

des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im

Sinne des Gesetzes.

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen

enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.

Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von

mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.

Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers (Erfüllungsort). Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erforderlich – Überprüfungsfahren vorzunehmen. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der

Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags den Kfz-Schein.

2. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

a) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur

verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur

Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten

an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete

Leistungen nicht nochmals berechnet.

b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt

(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden

kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch

vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere

- wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;

- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

- der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass

hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

3. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen

zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird

dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.

Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als

24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug

kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen

Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter

Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat.

Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung,

unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden,

besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber

über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche

gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger

zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften

und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so

erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb

einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.

Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren

der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrages und Zahlung

a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung

zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.

b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in

der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen

sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders

aufzuführen sind.

c) Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.

e) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.

f) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer

berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der

Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger

anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.

6. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem

Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend

gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang

stehen.

7. Mängelansprüche

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten wie folgt Gewähr:

a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so

stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur

zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

c) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung

schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

d) Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen

entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage

bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten,

wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von

Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,

Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,

elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

e) Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers

in seinem Betrieb. Abschleppkosten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.

f) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die

Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder

der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.

g) Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann

der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages

verlangen.

h) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt

bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von

Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung

einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile

während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist

zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die

Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

i) Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen 7c) nicht unverzüglich

vom Auftraggeber gemeldet wurden.

8. Haftung – Probefahrt

a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine

nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung

besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.

b) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein

Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

a) An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht

wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum

vor.

b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des

Auftragnehmers über.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).

11. Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf

Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen

und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden

gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber kann

der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist

berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu beantragen sowie

Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für Verbraucher (Reparaturbedingungen L/M-V) - Stand April 2018

1. Allgemeines

Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des

Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im

Sinne des Gesetzes.

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Reparaturbedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der

Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.

Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von

mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.

Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt

des Auftragnehmers (Erfüllungsort).

Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit

erforderlich – Überprüfungsfahrten vorzunehmen.

Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags den Kfz-Schein.

2. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung

Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

3. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

a) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist

nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die

zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle

der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.

b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt

(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden

kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch

vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere

- wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;

- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

- der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, ohne

dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

4. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verschiebt sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.

Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger

als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem

Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich

zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der

Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender

und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige

Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung

nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch

verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich

und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert.

Diese Regelungen stellen keine Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur

sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht

bleibt ebenfalls unberührt.

5. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung,

so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die

erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei

Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.

Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug, § 293 BGB), wenn er nicht innerhalb

einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.

Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den

Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Berechnung des Auftrages und Zahlung

a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden

Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.

b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in

der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen

sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine

Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders

aufzuführen sind.

c) Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.

e) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die

Gegenforderung ist unbestritten.

f) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer

berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn

der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.

7. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem

Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

8. Mängelansprüche

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so

stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur

zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

c) Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen

entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage

bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten,

wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von

Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,

Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,

elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

d) Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers

in seinem Betrieb.

e) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die

Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder

der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.

f) Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann

der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages

verlangen.

g) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für

zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von

Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung

einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile

während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist

zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die

Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

9. Haftung – Probefahrt

a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine

nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung

besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.

b) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein

Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

10. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

a) An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht

wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum

vor.

b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des

Auftragnehmers über.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).

12. Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf

Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten

werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.